AGB

AUSGABE 1/2015

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferer nicht bindend, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Verbraucher gem. § 13 BGB werden nicht Vertragspartei und somit auch nicht beliefert.

2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages, die nicht durch eine individuelle, unmittelbar zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung geschieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ausdrücklich unsere schriftliche Einwilligung vor.

4. Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen behalten wir uns vor.

III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Hauptwerkes.

IV. Preis, Zahlung und Verzug

1. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2. Die Preise gelten in EURO ab Werk. Aufstellung, Montage und Verpackung von Stationär-Maschinen erfolgt gegen gesonderte Berechnung, gemäß den Kolbe-Montagebedingungen. Montage- und Reparaturkosten sind sofort netto zahlbar.

3. Die Vergütung des Lieferers wird ohne weitere Erklärungen 30 Tage nach Lieferung fällig. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8,27 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit vermeintlichen, vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen.

5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

V. Zahlungsbedingungen

Der Besteller zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer getroffen worden ist, in EURO ab Lieferung der Ware:

a) innerhalb von 30 Tagen netto.

b) Lieferungen an Endkunden erfolgen nur gegen Vorkasse – keine Nachnahmeabwicklung

VI. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer nach Androhung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Dies gilt nicht für Fälle des unverschuldeten Zahlungsverzuges des Bestellers.

3. Im Übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

5. Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist.

Eine weitergehende Haftung für einen vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzug wird ausgeschlossen.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist die Ware zu berechnen und den Besteller mit entsprechend angemessener, verlängerter Frist zu beliefern oder anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

VIII. Exportverbot

Die von uns gelieferten Waren dürfen direkt oder indirekt nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder exportiert werden.

Im Falle eines Verstoßes steht uns das Recht auf Schadensersatz zu.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Wir gestatten unseren Kunden unter Beachtung des Exportverbotes die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1.. Der Kunde wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferer weiterleiten. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bei Zahlungsverzug, Eröffnung des Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeter Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.

3. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns eine auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

X. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seine nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß erfüllt und die Mängel schriftlich anzeigt.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Die Mängelanzeige von offensichtlichen Mängeln erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung vom Besteller gegenüber dem Lieferer schriftlich angezeigt werden, zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert, wie dem Besteller möglich, zu beschreiben.

3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt XI. verpflichtet.

4. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Lieferers nicht besteht, und hatte der Besteller bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller dem Lieferer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Lieferer insbesondere berechtigt, die beim Lieferer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen.

XI. Gewährleistungsanspruch und Haftung für Mängel der Lieferung

1. Für unsere Ware übernehmen wir eine Gewährleistung nach geltendem deutschem Recht.

Die Gewährleistung beinhaltet, dass sämtliche Erzeugnisse, die während der Gewährleistungszeit durch nachweisbaren Material- bzw. Fabrikationsfehler defekt werden, von uns im Werk oder in dazu autorisierten Vertragswerkstätten repariert bzw. ausgetauscht werden, vorausgesetzt, dass die Einsendung franko erfolgt. Über die Einsendung von Stationär-Maschinen entscheidet unser Kundendienst.

2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht in jedem Fall dem Lieferer zu. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Lieferer ist für die Nacherfüllung eine Frist von 12 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffs Anspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

3. Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind alle einer natürlichen Abnützung unterworfenen Teile, die Folgen übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Einweisungsanleitungen. Werden vom Besteller oder von Dritten Eingriffe an dem Gegenstand vorgenommen, lehnen wir jede Verpflichtung ab; dies gilt bei unseren Erzeugnissen insbesondere auch für die Verwendung von Werkzeugen sowie Zubehör anderer Hersteller.

4. Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

a. Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. VI. 5. dieser Bedingungen.

b. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Bei den von uns gefertigten Erzeugnissen sind die EG-Maschinenrichtlinien beachtet. Die Grundsätze der Ziff. 1 und 2 der „Gemeinsamen Erklärung“ der Spitzenorganisationen von Industrie und Handel vom 25.04.78 sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.

XII. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht im Fall des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs Anspruch des Unternehmers). Der im vorstehenden S. 2 ausgenommene Fall unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a)    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b)    Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich ist.

Liegt Leistungsverzug im Sinne Ziffer VI. von uns aus vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Bei endgültigem Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach Ziffer X, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

XIV. Recht des Lieferers auf Rücktritt

1. Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

2. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer VI, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

XV.  Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

XVI. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

2. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

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